Für viele war die Grundsteuererklärung über das ELSTER-Portal nach der Reform der Grundsteuer eine Herausforderung. Eigentümer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden konnten da bei der Eingabe ihrer Daten schnell das Kästchen für den "Antrag auf Grundsteuerermäßigung wegen Denkmal" übersehen. Das dort gesetzte Häkchen senkt jedoch die Steuerbelastung um 25 Prozent - gemäß Paragraf 6, Absatz 3 des Hessischen Steuergesetzes. Und es ist unbedingt erforderlich, da in Hessen die Begünstigung nicht automatisch gewährt wird, sondern nur auf Antrag.
Die gute Nachricht: "Eigentümer denkmalgeschützter Wohnhäuser können die Grundsteuerermäßigung auch noch nachträglich erlangen", so Ehrhardt. Ansprechpartner für den dafür erforderlichen Antrag auf Neuveranlagung ist das zuständige Finanzamt. Immobilieneigentümer erhalten danach einen neuen Grundsteuerbescheid, der auch der Kommune zugeht.
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