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ARAG Recht schnell…
24.06.2026
+++ Gemeinde muss für geplatzte Reise zahlen +++
Ein Mann meldete seinen Reisepass zunächst als verloren, fand ihn jedoch noch am selben Tag wieder und informierte die zuständige Gemeinde. Diese versäumte es jedoch, die Fahndungsausschreibung zu löschen, sodass der Pass weiterhin in polizeilichen Fahndungssystemen registriert blieb. Als der Mann einige Monate später eine Reise nach Neuseeland antreten wollte, wurde ihm aufgrund des noch bestehenden Fahndungseintrags zunächst die Transit-Einreise in die USA und schließlich auch in Australien verweigert, wodurch die gesamte Reise scheiterte. Der Bundesgerichtshof entschied nach Auskunft der ARAG Experten, dass die Gemeinde ihre Amtspflichten verletzt hat und dem Mann daher den gesamten entstandenen Schaden ersetzen muss, einschließlich des bereits zuvor gezahlten Reisepreises (Az.: III ZR 179/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.

+++ Amt zahlt nicht für Bestattungskosten +++
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Bestattungskosten nur unter strengen Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten für den gesetzlich bestattungspflichtigen Erben im Einzelfall unzumutbar sind und zuvor alle zumutbaren eigenen finanziellen Mittel ausgeschöpft wurden. Im ersten Fall wurde der Anspruch einer Mutter abgelehnt, weil sie vorhandenes Erbe nicht vollständig eingesetzt, keine Möglichkeiten wie Ratenzahlung genutzt und trotz der Belastung noch eine Sondertilgung für ihre Eigentumswohnung geleistet hatte, sodass die Kosten bei ihr als zumutbar angesehen wurden. Im zweiten Fall hatte eine Frau freiwillig die Bestattung für eine Freundin übernommen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Auch sie hatte keinen Erstattungsanspruch (Az.: S 30 SO 233/20 und S 30 SO 96/25). Sie wollen mehr erfahren? Folgen Sie den Links bei den jeweiligen Aktenzeichen.

+++ Wann ein Rücktritt vom Autokauf ausgeschlossen ist +++Ein Käufer eines gebrauchten Jaguars konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels gegeben hatte. Obwohl der Wagen angeblich Kühlwasser verlor, weigerte sich der Käufer, ihn ohne vorherige verbindliche Reparaturzusage in die Werkstatt zu bringen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landgerichts Landau, welches klarstellte, dass ein Verkäufer zunächst das Recht hat, den Mangel selbst zu untersuchen und gegebenenfalls nachzubessern Az.: 3 O 10/25. Eine vorherige Garantie für die Reparatur schuldet er nicht. Da der Käufer die Prüfung verhinderte, war ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Landau.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,2 Milliarden Euro. ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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