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Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil III
08.08.2023
Essen - Wer im internationalen Geschäft unterwegs ist, hat auf seinen Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis "AWV-Meldepflicht beachten" gesehen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt dazu, dass dieser Hinweis von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt wird, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann zumeist die Pflicht gemäß § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV, wonach Zahlungsein- und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro übersteigen, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind. "Eine Umfrage hat ergeben, dass diese Meldepflicht vielen Unternehmen unbekannt ist. 45 Prozent aller Befragten gaben an, Beträge über 12.500 Euro nicht zu melden. Wer der Meldepflicht jedoch nicht nachkommt, dem können empfindliche Strafen drohen", warnt Steuerberater Roland Franz. Nachfolgend erläutert Roland Franz, wann eine solche strafbewehrte Meldepflicht besteht, wem gegenüber die Meldung abgegeben muss und was zu tun ist, wenn dieser Pflicht versehentlich nicht Folge geleistet wurde. Was ist eine Z4-Meldepflicht? Gemäß § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten. Die Meldepflicht besteht somit sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen. Der Begriff der "Zahlung" ist dabei sehr weit zu verstehen. "Es sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge von der AWV-Meldepflicht erfasst, z.B. Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriftabbuchungen, Einlösung ausländischer Schecks und Wechsel, wobei das Geld noch nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss", gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und fährt fort: "Wenn eine andere Person für Rechnung eines ausländischen Unternehmens oder einer ausländischen Person handelt, dann ist auch diese Zahlung anzuzeigen." Ferner ist zu beachten, dass die Meldepflicht selbst bei bloßen Aufrechnungen oder Verrechnungen von Beträgen gilt und dass eine "Zahlung" u.U. selbst dann vorliegen kann, wenn Sachen oder Rechte in Unternehmen eingebracht werden. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen nach § 67 Abs. 2 AWV für solche Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro nicht übersteigen. Ebenso von der Meldepflicht ausgenommen sind sämtliche Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Verbringung von Waren. Schließlich existieren Ausnahmeregelungen für Zahlungen, die die Gewährung, die Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten betreffen. Inländer und damit Meldepflichtiger ist jede natürliche oder juristische Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland hat. Da jedoch Zahlungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr ausgenommen sind, gilt die Meldepflicht grundsätzlich für alle Branchen des Dienstleistungssektors (wie z.B. Honorare für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker, Architekten, Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen, Schriftsteller, Lektoren). Ferner umfasst die Pflicht aber z.B. auch Lizenzgebühren für Software oder Technologie, Fracht- oder Chartergebühren im Transportwesen, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen oder der Auszahlung von Lebensversicherungen sowie Zahlungen aus dem Nachlass in Erbschaftsangelegenheiten. Was muss wem gemeldet werden? Steuerberater Roland Franz erläutert, dass Unternehmen die Meldung direkt über das Formular Z4 vornehmen können, das auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden kann. Vorab ist eine allgemeine Registrierung notwendig, die rechtzeitig vor der Zahlung erfolgen sollte, damit keine Fristüberschreitungen entstehen. Die Meldung umfasst in der Regel folgende Punkte: -die Identität des Meldepflichtigen, seine Anschrift und seine Branche -die Identität und das Heimatland des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlenden, die Beschreibung des Zahlungszwecks -Betrag der Zahlung und Datum -ggf. bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbereich und die Stückzahl Privatpersonen können ihrer AWV-Meldepflicht über die Hotline der Bundesbank telefonisch nachkommen. AWV-Meldung vergessen oder verspätet, was tun? Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlung oder Leistung folgenden Monats erfolgen. Anderenfalls ist die Meldung ver
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Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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