Pressemitteilungen DeutschlandPresseportal & Content Aggregator
Kein Fahrtenbuch ohne Tankbelege
07.07.2023
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass in einem aktuellen Urteil vom 15. Dezember 2022 - VI R 44/20 der Bundesfinanzhof (BFH) keinen Raum für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode sieht, wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug teilweise geschätzt werden. Das Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen - im Urteilsfall Treibstoffkosten - für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung generell und unmissverständlich aus. Grundsatz: Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Hierfür sind in der Praxis verschiedene Methoden gängig. Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. "Die Vorgaben an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sind streng", erklärt Steuerberater Roland Franz, "und es gibt so gut wie keinen Spielraum für Fehler. Wer es erfolgreich führt, muss außerdem darauf achten, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die Ein-Prozent-Methode zur Anwendung". Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in der Anmerkung näher beschrieben. Er zeigt sehr deutlich, wie kompromisslos der Bundesfinanzhof die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stellt. Zur Erinnerung: Ermittlung der Gesamtkosten für einen Firmen-Pkw Zu den nachzuweisenden Gesamtkosten gehören zum Beispiel: -Abschreibungen (AfA), -Leasingraten und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten, -Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, -Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung, Garagen- oder Stellplatzmiete, -Aufwendungen für die Wagenpflege und -wäsche sowie für nicht steuerfreien Ladestrom. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Maut), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten für eine Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie steuerfreier Ladestrom. Besonderheiten bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen: Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende AfA bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen. Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben jedoch bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz. Anmerkung: Betriebliche Zapfsäule: Geschätzte Werte für die Treibstoffkosten Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden durften. Die Betroffenen führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung jedoch fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises. Der Prüfer berechnete daher den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode. Finanzgericht sieht nur geringfügigen und damit unschädlichen Mangel Die erstinstanzliche Klage vor dem Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 8 K 611/19) war erfolgr
Portrait:

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Kontakt:
GBS-Die PublicityExperten Am Ruhrstein 37c 45133 Essen 0201-8419594 http://www.publicity-experte.de