Pressemitteilungen DeutschlandPresseportal & Content Aggregator
OVG Bautzen: bahnbrechendes Urteil zur Forstwirtschaft
17.06.2020

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen/NuKLA ge­gen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Ver­waltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:

"Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen An­ordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchfors­tungen innerhalb des FFHGebiets "Leipziger Auensystem" und des Vogelschutzgebiets "Leipziger Auwald" vorsieht..." Des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derarti­ge Eingriffe festgelegt, dass "... eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteili­gung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt..." werden muss.

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.

In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:

"In dem ... Natura-2000-Gebiet (gemeint ist die Burgaue als exemplarischer Gegen­stand der Klage, Anm. Verf.)... befinden sich verschiedene Naturschutz- und Land­schaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidi­ums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" ... festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von ho­her ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt..." werden soll. Zu­dem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um "eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenland­schaft" handle, deren "im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzen­arten" gesichert werden müsse und ".. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem In­teresse..." sei und deshalb "erhalten und wiederhergestellt..." werden solle. Diese Be­wertung enthält implizit die Aufforderung an die Stadt Leipzig, die Verpflichtung für den Erhalt eines guten Zustandes des seit Jahrzehnten trockenfallenden hiesigen Au­enökosystems endlich ernst und eine hydrologische Reviatlisierung in Angriff zu neh­men. Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel nach Einschät­zung des Gerichtes nicht.

Weiter wird vom Oberverwaltungsgericht kritisch gewürdigt, dass zwar der "Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V. . ... an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der Forstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald ... beteiligt gewesen ist" (und damit die Holzungsmaßnahmen der Stadt Leipzig ausdrücklich gebil­ligt hatte). Die GRÜNE LIGA Sachsen habe aber "die entsprechende Vollmacht am 19. Februar 2018 ... widerrufen". Die GRÜNE LIGA Sachsen selbst sei "...vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, zu beteiligen", ihr sei "Gele­genheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengut­achten zu geben".

Zudem wurde betont, dass - entgegen der Auffassung der Stadt Leipzig - bereits in ei­ner Vorprüfung zu naturschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen die Verbände einzubeziehen seien: "Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte von Na­turschutzverbänden auf Abweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen bei­zusteuern, wenn - wie hier - eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maß­nahmen zu keiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan noch auf die Forsteinrichtung (zehnjähri­ger Betriebsplan) ... oder bei einem ... forstlichen Rahmenplan." Das Gericht unter­streicht damit die Bedeutung einer frühen Beteiligung der Verbände (Vorprüfung): "wenn eine Mitwirkung erst im Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung er­folgt", könne dies den Zweck der Mitwirkungsrechte verfehlen, "weil im Zeitpunkt die­ses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und ver­festigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen können, ein ... an sich unzulässiges Vorhaben ... weiter zu verfolgen", und verweist dazu auf "die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs". Eine Beteiligung beginne "frühzeitig", d. h. "zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann".

Die Leipziger "Behörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsent­scheidung zugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen... Diese Betrachtung verlagert das

Kontakt:
NuKLA e. V. Herr Wolfgang Stoiber Otto-Adam-Straße 14 04157 Leipzig fon ..: 01786662454 web ..: http://www.nukla.de email : [email protected]