Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen/NuKLA gegen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:
"Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFHGebiets "Leipziger Auensystem" und des Vogelschutzgebiets "Leipziger Auwald" vorsieht..." Des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derartige Eingriffe festgelegt, dass "... eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt..." werden muss.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.
In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:
"In dem ... Natura-2000-Gebiet (gemeint ist die Burgaue als exemplarischer Gegenstand der Klage, Anm. Verf.)... befinden sich verschiedene Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" ... festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt..." werden soll. Zudem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um "eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenlandschaft" handle, deren "im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten" gesichert werden müsse und ".. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse..." sei und deshalb "erhalten und wiederhergestellt..." werden solle. Diese Bewertung enthält implizit die Aufforderung an die Stadt Leipzig, die Verpflichtung für den Erhalt eines guten Zustandes des seit Jahrzehnten trockenfallenden hiesigen Auenökosystems endlich ernst und eine hydrologische Reviatlisierung in Angriff zu nehmen. Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel nach Einschätzung des Gerichtes nicht.
Weiter wird vom Oberverwaltungsgericht kritisch gewürdigt, dass zwar der "Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V. . ... an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der Forstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald ... beteiligt gewesen ist" (und damit die Holzungsmaßnahmen der Stadt Leipzig ausdrücklich gebilligt hatte). Die GRÜNE LIGA Sachsen habe aber "die entsprechende Vollmacht am 19. Februar 2018 ... widerrufen". Die GRÜNE LIGA Sachsen selbst sei "...vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, zu beteiligen", ihr sei "Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben".
Zudem wurde betont, dass - entgegen der Auffassung der Stadt Leipzig - bereits in einer Vorprüfung zu naturschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen die Verbände einzubeziehen seien: "Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden auf Abweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen beizusteuern, wenn - wie hier - eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen zu keiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan noch auf die Forsteinrichtung (zehnjähriger Betriebsplan) ... oder bei einem ... forstlichen Rahmenplan." Das Gericht unterstreicht damit die Bedeutung einer frühen Beteiligung der Verbände (Vorprüfung): "wenn eine Mitwirkung erst im Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung erfolgt", könne dies den Zweck der Mitwirkungsrechte verfehlen, "weil im Zeitpunkt dieses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und verfestigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen können, ein ... an sich unzulässiges Vorhaben ... weiter zu verfolgen", und verweist dazu auf "die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs". Eine Beteiligung beginne "frühzeitig", d. h. "zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann".
Die Leipziger "Behörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen... Diese Betrachtung verlagert das
OVG Bautzen: bahnbrechendes Urteil zur Forstwirtschaft
17.06.2020

