Dies bestätigt das Bundesministerium der Finanzen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
(Berlin) - Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, ist es definitiv rechtens, die Kehrarbeiten von Schornsteinfegern steuerlich zu begünstigen. Damit wird die vor 2013 geübte Praxis bestätigt, sich auf die generelle Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen zu berufen.
Die Unsicherheit über die steuerliche Bewertung der von Schornsteinfegern erbrachten "haushaltsnahen Dienstleistungen" ist damit endlich beseitigt. Diese war nach der Veröffentlichung eines Anwendungsschreibens aus dem Bundesfinanzministerium aus dem Jahr 2014 entstanden, wonach bei den Kosten des Schornsteinfegers zwischen "begünstigten" Dienstleistungen und "nicht begünstigten" Prüfungsarbeiten zu unterscheiden sei. In der Folge mussten die Kosten getrennt ausgewiesen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Auffassung nunmehr korrigiert, so dass künftig steuerlich nicht mehr unterschieden wird, welche Schornsteinfegerarbeiten erbracht wurden. "Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen [...] keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für [...] Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen", heißt es in dem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder, mit dem das Bundesfinanzministerium am 10. November 2015 Klarheit geschaffen hat.
Mit dieser Umsetzung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind alle Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Schornsteinfegerrechnungen im Sinne der Verbraucher unmissverständlich geklärt.
Die Unsicherheit über die steuerliche Bewertung der von Schornsteinfegern erbrachten "haushaltsnahen Dienstleistungen" ist damit endlich beseitigt. Diese war nach der Veröffentlichung eines Anwendungsschreibens aus dem Bundesfinanzministerium aus dem Jahr 2014 entstanden, wonach bei den Kosten des Schornsteinfegers zwischen "begünstigten" Dienstleistungen und "nicht begünstigten" Prüfungsarbeiten zu unterscheiden sei. In der Folge mussten die Kosten getrennt ausgewiesen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Auffassung nunmehr korrigiert, so dass künftig steuerlich nicht mehr unterschieden wird, welche Schornsteinfegerarbeiten erbracht wurden. "Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen [...] keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für [...] Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen", heißt es in dem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder, mit dem das Bundesfinanzministerium am 10. November 2015 Klarheit geschaffen hat.
Mit dieser Umsetzung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind alle Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Schornsteinfegerrechnungen im Sinne der Verbraucher unmissverständlich geklärt.

