ADR-Verfahren in Planerverträgen: Deutsche Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung gibt Tipps
Planen und Bauen sind strukturell streit- und konfliktanfällig. In jedem Projekt treten Baustreitigkeiten auf. ADR-Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung kennen bisher zu wenige Beteiligte.
Das soll sich ändern: Die DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung befasst sich sowohl wissenschaftlich als auch in der Praxis beim Planen und Bauen mit leistungsfähigen Instrumenten für die außergerichtliche Streitbeilegung in der Bau- und Immobilienwirtschaft.
Ein interdisziplinär zusammengesetztes Verfasserteam aus Juristen, Planern, Honorarsachverständigen, Projektsteuerern und der Versicherungswirtschaft hat am 20.05.2021 eine Handlungsempfehlung erstellt. Auf der Website können Interessierte das 8-seitige Merkblatt zur Verwendung von ADR-Basisklauseln in Verträgen mit Planungs- und Überwachungsleistungen herunterladen.
In Kooperation mit der BVM Bauvertragsmanagement GmbH bildet der Verein Streitlöser DGA-Bau-Zert® aus, damit kompetente Streitlöser*innen zur außergerichtlichen Streitbeilegung berufen werden können.
ADR-Verfahren als Alternative zu Gerichtsverfahren
Konflikte in der Bauwirtschaft nehmen zu - auch aufgrund von unverschuldeten Umständen. Verweise auf höhere Gewalt infolge der Covid-19-Pandemie, Lieferengpässe bei wichtigen Baustoffen und überproportionale Materialpreissteigerungen führen zu Schwierigkeiten auch bei Planern, vor allem bei Verträgen mit längerer Laufzeit.
Die empirische Einschätzung zur (Un-)Zufriedenheit bei Gerichtsverfahren zeigt, dass Gerichtsverfahren zu lange dauern, kosten- und ressourcenaufwändig sind und das Prozessergebnis kaum vorhersehbar ist. Bekanntlich begegnen sich die wichtigsten Baubeteiligten immer wieder - auch bei späteren Projekten. Die weitere Kooperation zerstrittener Bau- und Planervertragsparteien ist aber schwierig.
Werden diese Probleme durch ADR-Verfahren schnell und effektiv gelöst, wird die Zusammenarbeit beim Planen und Bauen gestärkt und die Geschäftsbeziehung bleibt bestehen.
Wahl des richtigen Streitlösers
Streitlöser*innen müssen sorgfältig ausgewählt werden. Sie benötigen überdurchschnittliche Fach- und Branchenkenntnis, Kompetenzen in der Verhandlungsführung und Verfahrenssteuerung. Die Arbeitsgruppe der DGA-Bau benennt wesentliche Auswahlkriterien für den/die Streitlöser*in bei Verträgen mit Planungs- und Überwachungsleistungen in der Handlungsempfehlung.
Auswahlkriterien
Zu den Kriterien zählen u.a.:
- mindestens 10 Jahre Berufserfahrung
- Tätigkeit als Streitlöser*in DGA-Bau-Zert®, Fachanwalt oder Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, als Richter*in einer Baukammer oder als öbuv Sachverständige*r oder ein/e vergleichbar qualifizierter Sachverständige*r in einem bauspezifischen Bereich ausgebildet sein
- Nachweis von Erfahrungen als Projektmanager*in oder Inhaber*in einem Architektur- oder Ingenieurbüro.
Konfliktarten bei Verträgen mit Planungs- und Bauüberwachungszielen
Streitlöser*innen helfen, Konflikte zu lösen, insbesondere wenn es um folgende Streitigkeiten geht:
- Honorare
- Urheberrechte
- Planungs- und Überwachungsdefizite
- Koordination der an der Planung und Überwachung Beteiligten.
ADR-Verfahrensarten
Für die effiziente und nachhaltige Regelung von Rechtsunsicherheiten kommen wahlweise folgende ADR-Verfahren zum Einsatz:
- Schlichtung, Mediation, Adjudikation, Schiedsgutachten, Schiedsgerichtsverfahren, oder
- Bereitstellung eines Dispute Bords (planungs- und baubegleitendes Gremium).
Konfliktbeteiligte
ADR-Verfahren eignen sich zur Streitlösung bei Verträgen zwischen gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern, Projektsteuerern, Versicherungen und Unternehmern, insbesondere um Stillstände, Kosten und Folgeschäden im Bauablauf zu vermeiden.
Vorteile der außergerichtlichen Streitbelegung:
- kürzere Verfahrensdauer,
- geringere Verfahrenskosten bei höheren Streitwerten,
- Fachkompetenz der Streitlöser*innen,
- Vertraulichkeit der ADR-Verfahrens,
- Lösung von Mehrparteienkonflikten, ggf. unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherungen
- deeskalierende Wirkung und Optionen zur Zusammenarbeit in der Zukunft.
Behinderungen, Nachtragsforderungen oder Planungs- und Baumän